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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §33, §87 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags; Rechtsirrtum über den Beginn der Frist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares EreignisSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B420/2013-4, die Behandlung der vom Antragsteller eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10. Juli 2013 zugestellt.
Mit einem am 25. Juli 2013 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer bekannt, dass "das Vertretungsverhältnis mit der Kanzlei ******** * ******* erloschen ist". Diesen Antrag, der erst nach Ablauf der mit der Zustellung an die damaligen Rechtsvertreter ausgelösten zweiwöchigen Frist (§87 Abs3 VfGG) gestellt wurde, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. September 2013 als verspätet zurück. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 17. Oktober 2013.
2. Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr mit einem als Antrag auf Wiedereinsetzung zu deutenden Schreiben vom 20. Oktober 2013 vom Umstand der Verspätung des Abtretungsantrags abzusehen. Die damaligen Rechtsvertreter hätten dem Beschwerdeführer in einem Schreiben mitgeteilt, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde abgelehnt habe, dieser Beschluss den Rechtsvertretern am 10. Juli 2013 zugestellt worden sei und nunmehr 14 Tage Zeit sei, um die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu beantragen. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben seiner Rechtsvertreter am 12. Juli 2013 erhalten; er habe nicht damit gerechnet und sei auch von seinen Rechtsvertretern nicht darauf hingewiesen worden, dass die zweiwöchige Frist bereits am 24. Juli 2013 geendet habe.
3. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG sowie des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden.
3.1. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN).
Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.
3.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Zugleich mit dem Antrag ist dem §149 Abs1 ZPO zufolge auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.
4. Im vorliegenden Fall liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor. Der Beschwerdeführer hat – nach seinem eigenen Vorbringen – innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG von der Zustellung Kenntnis erlangt.
Ein Rechtsirrtum über den Beginn der Frist, innerhalb derer der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellen hätte können, bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, zumal der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestand.
5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher abzuweisen.
6. Dieser Beschluss konnte gemäß §33 zweiter Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B420.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013