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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979Norm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer steht als Bundeslehrer am BG/BRG/BORG Hartberg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Eingabe vom 26. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung entsprechend dem 7. Abschnitt (§§81 bis 90) des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), BGBl 333 idF BGBl I 140/2011 (im Folgenden: BDG 1979).
2. Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Bundeslehrer beim Landesschulrat für Steiermark (im Folgenden: Leistungsfeststellungskommission) vom 12. November 2012 wird festgestellt, dass "[d]er zu erwartende Arbeitserfolg […] trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung im Beurteilungszeitraum vom 12. November 2011 bis 26. Juni 2012 nicht aufgewiesen [wurde]".
Gegen diesen Bescheid der Leistungsfeststellungskommission richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Die Rechtsverletzung wird im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß §88 Abs1 BDG 1979 "in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung […] zur bescheidmäßigen Entscheidung [über den Antrag auf Leistungsfeststellung] die bei der obersten Dienstbehörde eingerichtete Leistungsfeststellungskommission zuständig [ist]".
3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "obersten" in §88 Abs1, 2 und 3 sowie des Wortes "oberste" in Abs10 BDG 1979 ein. Weiters leitete der Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieser Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des – in der vom Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission vorgenommenen "Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder" enthaltenen und in der "Beilage 2" der "Nr 38" des "Stück 7/Jg. 2012" des Verordnungsblattes des Landesschulrates für Steiermark kundgemachten – Satzes "[f]ür alle Senate: […]" und des Satzes "Senat für Schulleiter und sonstige Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen: […]" sowie des Satzes "[d]ie personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils auch in der weiblichen Form" und der Fertigungsklausel "Der Vorsitzende: Mag. W[…]", ein. Mit Erkenntnis vom 25. November 2013, G76/2013, V53/2013, hob er die Worte "obersten" in §88 Abs1, 2 und 3 sowie das Wort "oberste" in Abs10 BDG 1979 als verfassungswidrig sowie die Verordnung des Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission beim Landesschulrat für Steiermark für Bundeslehrer über die Bildung der Senate und Bestimmung der Ersatzmitglieder (Beilage 2 zu GZI Le 3/5-2012) vom 15. Mai 2012 mangels gehöriger Kundmachung zur Gänze als gesetzwidrig auf.
4. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt .
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1593.2012Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013