RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0099

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §18 Abs4;
AusG 1989 §19 Abs2;
AVG §8;

Rechtssatz

Der Inhaber der Funktion hat im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 15 Abs. 1 AusG 1989 keine Parteistellung (Hinweis B vom 16. März 2005, 2005/12/0031). Da es kaum einsichtig wäre, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission die Parteistellung absprechen, für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung des Leiters der Zentralstelle über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte (vgl. zu einer ähnlichen Situation im Bereich der Personalkommissionen nach dem Staatsanwaltschaftsgesetz BGBl. Nr. 164/1986 das E vom 10. September 2004, 2004/12/0089; siehe - in Abgrenzung zu Verfahren nach den §§ 207h ff BDG 1979 - auch das E vom 31. Mai 2005, 2005/12/0050), dürfte sich der Ausschuss der Parteistellung des Funktionsinhabers gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG 1989 auch auf die Entscheidung über die Weiterbestellung gemäß § 19 Abs. 2 AusG 1989 erstrecken.

Schlagworte

Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120099.X01

Im RIS seit

06.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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