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63/02 GehaltsgesetzNorm
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;Rechtssatz
Auf die Frage des Überwiegens der öffentlichen oder privaten Interessen am Dienstverhältnis (vgl. zur Problematik dieser Differenzierung etwa Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 113 f, mwN) kommt es im Zusammenhang mit § 20 GehG 1956 nicht an, kann doch dem Gesetz keine Grundlage dafür entnommen werden. Ebenso ist es nicht entscheidend, dass privatrechtliche Dienstverhältnisse eine dem § 20 Abs. 1 GehG 1956 vergleichbare Bestimmung - neben dem rechtsgeschäftlich vereinbarten Honorar - nicht vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X07Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016