RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0075

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AKG 1992 §17 Abs1;
AKG 1992 §61;
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;
ÄrzteG 1998 §68;
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;
ÄrzteG 1998 §91 Abs1;
GehG 1956 §20;

Rechtssatz

Das ÄrzteG 1998 begründet für die Kammermitglieder (in seinen §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1) nicht nur die Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage. Vielmehr stehen dem - typisierend betrachtet - auch Gegenleistungen vor allem im Rahmen der Standestätigkeit (so die in den §§ 66, 66a und 70 ÄrzteG 1998 vorgesehene Interessenförderung, Beratung, Publikationstätigkeit, Fortbildung und Qualitätssicherung) gegenüber, die weder ausschließlich dienstlich bedingt (man denke etwa an Publikationen zur allgemeinen Standespolitik oder die Ausstellung eines Ärzteausweises nach § 70 Abs. 5 ÄrzteG 1998) noch im Interesse des Dienstgeber gelegen sein müssen (so etwa eine Beratung der Bfin dahin, ihre Interessen ihm gegenüber bestmöglich durchzusetzen). Es fehlt daher an einem Mehraufwand im Sinne des § 20 GehG 1956, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wäre. Außerhalb dieser gesetzlich vorgezeichneten Notwendigkeit kommt der Ersatz eines Mehraufwandes nicht in Betracht (vgl. etwa die eine Zusatzversicherung betreffenden Erkenntnisse vom 30. Juni 1995, 93/12/0334, und vom 26. Juni 1996, 96/12/0105). Auch in Beurteilung einer ähnlichen - die Arbeiterkammerumlage betreffenden - Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992 ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen sei (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2003/08/0015 = VwSlg. 16.789 A/2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X06

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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