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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;Rechtssatz
Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von einer Militärärztin erbrachte Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin im Sanitätszentrum, begründet unabhängig von der Strukturierung der Aufgaben, ihre Zugehörigkeit zur Ärztekammer und somit gemäß den §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1 ÄrzteG 1998 jedenfalls auch ihre Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X04Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016