Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;Rechtssatz
§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen des Kammerangehörigen aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach stellen auch Tätigkeiten eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Arztes sowie Leitungsfunktionen einen Teil der ärztlichen Tätigkeit dar. Der betreffende Beamte wird nämlich auch in der letztgenannten Funktion als Arzt tätig. Als solcher erbringt er (auch) ärztliche Leistungen an Menschen. Eine ärztliche Leistung ist es ebenso, die Erbringung ärztlicher Leistungen durch Mitarbeiter zu überwachen, zu koordinieren und sie durch Weisungen zu gestalten. Auch wenn die Leitungsfunktion organisatorische Entscheidungen betrifft, handelt es sich um - mittelbar erbrachte - ärztliche Leistungen. All das erfolgt in Verfolgung des übergeordneten Zieles, der menschlichen Gesundheit zu dienen. Auch insoweit liegt daher eine ärztliche Tätigkeit vor (Hinweis E vom 6. Juli 2004, 2003/11/0275, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X03Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016