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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §41 Abs7;Rechtssatz
Die Stellung entsprechend einer Amtsärztin kommt einer Militärärztin gemäß § 41 Abs. 7 ÄrzteG 1998 nicht zu, weil derartiges lediglich für eine Tätigkeit als Amtssachverständige vorgesehen wäre und § 41 ÄrzteG 1998 im Übrigen klar zwischen Amtsärzten, Polizeiärzten und Militärärzten unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120075.X02Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016