RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0068

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/03 Entsendung ins Ausland
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52;
AZHG 1999 §3 Abs1;
AZHG 1999 §3 Abs2;
GehG 1956 §34;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, 2006/12/0106, ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, welcher Verwendungsgruppe ein Arbeitsplatz im Hinblick auf die dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zuzuordnen ist, vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären ist, welche Aufgaben dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt. Nichts anderes gilt für die Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AZHG 1999 zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und damit zu einer bestimmten Zulagengruppe im Verständnis des zuletzt genannten Gesetzes.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120068.X01

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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