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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Für die Beurteilung im Zusammenhang mit der Frage der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 2007, 2006/12/0106, ausgeführt, dass zur Beantwortung der Frage, welcher Verwendungsgruppe ein Arbeitsplatz im Hinblick auf die dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zuzuordnen ist, vorerst unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären ist, welche Aufgaben dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt. Nichts anderes gilt für die Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 AZHG 1999 zu einer bestimmten Verwendungsgruppe und damit zu einer bestimmten Zulagengruppe im Verständnis des zuletzt genannten Gesetzes.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120068.X01Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013