RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2013
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein. Eine solche Verhaltensanordnung ist allerdings der vorliegenden Erledigung nicht zu entnehmen, wird darin dem Beamten schriftlich "mitgeteilt", dass Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Dienstvertrages nicht mehr erfüllt seien und ein Vertrauensverhältnis gestört sei. Darin liegt aber nicht die normative Anordnung eines Verhaltens des Beamten, sondern eine Wissenserklärung über Umstände im Tatsächlichen (im Ressortbereich), mag die Erklärung nun haltbar sein oder nicht. Gleiches gilt für die weitere Mitteilung in einem Schreiben, wonach sich die Ressortleitung entschieden habe, vom Abschluss eines Sondervertrages Abstand zu nehmen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120042.X04

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten