RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0042

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BDG 1979 §44;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVPV BMUKK 2007 §1;
HochschulG 2005 §13 Abs3;
HochschulG 2005 §13 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Auf ein besonderes vertragliches Dienstverhältnis als Rektors bzw. als Rektorin einer Pädagogischen Hochschule (§ 13 Abs. 6 HochschulG 2005) findet das DVG 1984 zufolge seines in § 1 Abs. 1 näher umschriebenen Anwendungsbereiches keine Anwendung. Der Beamte, ein Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt; gehört als solcher weder der Zentralstelle an noch leitet er eine nach der DVPV BMUKK 2007 unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde, namentlich den Landesschulrat für Tirol. Auch ist den vorgelegten Verwaltungsakten oder dem Vorbringen der Parteien nicht zu entnehmen, dass der Beamte der belangten Behörde (BMUKK) ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt gewesen wäre. Daraus folgt, dass zur bescheidmäßigen Erledigung des vom Beamten im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund als Direktor der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt erhobenen Feststellungsbegehrens nicht die belangte Behörde (BMUKK), sondern der Landesschulrat für Tirol zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120042.X01

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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