RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0023

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

E3L E05200500
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung;
PG 1965 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 PG 1965 stellt von ihrem Wortlaut her nicht auf das Geschlecht der Beamtin ab, sodass ihr kein unmittelbar diskriminierender Regelungsgehalt unterstellt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 2 zweiter Anstrich der Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, 76/207/EWG, bezeichnet der Ausdruck "mittelbare Diskriminierung" im Sinne dieser Richtlinie, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die dem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des betreffenden Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Um die Frage einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch die Bestimmung des § 2 Abs. 1 PG 1965 zu relevieren, wäre es aber an der Beamtin gelegen, schon im Verwaltungsverfahren zumindest ansatzweise jene Tatsachenbehauptungen aufzustellen, dass und auf welche besondere Weise die in Rede stehende Bestimmung gegenüber Personen weiblichen Geschlechts benachteiligend sein könnte. Der VwGH vermag eine verpönte (mittelbare) Diskriminierung nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120023.X03

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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