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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Ein redlicher Erklärungsempfänger muss eine im Ernennungsdekret der Dienstbehörde enthaltene Wendung, dass die Verzichtserklärung der Beamtin "zur Kenntnis genommen" werde, als Erklärung namens des Bundes mit dem Rechtsfolgewillen verstehen, dass die Verzichtserklärung angenommen und damit rechtswirksam sein soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120023.X02Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013