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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §57;Rechtssatz
Wird der Beamte als Brandursachenermittler in einem Referat der Zentralstelle verwendet, ist im Hinblick auf diesen Aufgabenbereich ein Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten und der außergerichtlichen Abgabe von Gutachten, die sich mit der technischen Brandursachenermittlung oder der Qualifizierung von Brandereignissen im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer Feuersbrunst befassen, nicht von der Hand zu weisen. Selbst wenn sich der Beamte im Rahmen der Erstattung außergerichtlicher Gutachten ausschließlich auf vom Auftraggeber genau umschriebene Bereiche der Brandursachenermittlung beschränken sollte, ohne etwa auf Aspekte eines Fremdverschuldens oder einer Strafgesetzwidrigkeit überhaupt einzugehen, schließt dies einen Zusammenhang einer derart eingeschränkten außergerichtlichen Sachverständigentätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten als Brandursachenermittler keineswegs aus, zumal die Beantwortung von (Rechts-)Fragen eines Fremdverschuldens oder einer Strafgesetzwidrigkeit kaum in das Aufgabengebiet des Brandursachenermittlers fallen dürften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120014.X05Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017