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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Es bedarf keines besonderen Anlasses seitens des Beamten, etwa eines vorgängigen Zuwiderhandelns, um die Dienstbehörde dazu zu berechtigen, gegenüber dem Beamten die ihn aus § 57 BDG 1979 treffenden besonderen Dienstpflichten im Rahmen einer Weisung zu konkretisieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120014.X04Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017