RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0014

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56;
BDG 1979 §57;

Rechtssatz

Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung hat die Dienstbehörde nach § 57 BDG 1979 bescheidförmig zu verfügen. Der Beamte hatte auch im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass ihm seitens seiner (ehemaligen) Vorgesetzten eine bescheidförmige Genehmigung seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit zuteil geworden wäre; dem gemäß kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der Behauptung einer "konkludenten Genehmigung" auch nicht die Erlassung eines mündlichen (stillschweigenden) Bescheides in Betracht zog.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120014.X03

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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