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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Die Genehmigung oder die Verweigerung der Genehmigung hat die Dienstbehörde nach § 57 BDG 1979 bescheidförmig zu verfügen. Der Beamte hatte auch im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass ihm seitens seiner (ehemaligen) Vorgesetzten eine bescheidförmige Genehmigung seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit zuteil geworden wäre; dem gemäß kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde in der Behauptung einer "konkludenten Genehmigung" auch nicht die Erlassung eines mündlichen (stillschweigenden) Bescheides in Betracht zog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120014.X03Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017