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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Einholung der Genehmigung der Dienstbehörde gemäß § 57 erster Satz BDG 1979 besteht nicht für die Abgabe eines Sachverständigengutachtens vor Gericht und nicht für Sachverständigengutachten des Beamten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehen. Als "mit den dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehend" sind sowohl konkret anhängige Angelegenheiten als auch solche anzusehen, die ohne konkrete Anhängigkeit zum Aufgabenbereich des Beamten gehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120014.X01Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017