RS Vwgh 2013/10/14 2013/12/0008

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 idF 1996/014;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0210 E 13. September 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt lediglich eine schlichte, nicht einer Versetzung gleichzuhaltende, Verwendungsänderung vor (wenn keiner der zwei Tatbestände des § 40 Abs 4 Z 1 oder 2 Krnt DienstrechtsG 1994 verwirklicht ist), muss die Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise, insbesondere das Vorliegen des Ausbildungserfordernisses für die neue Verwendung (§ 40 Abs 1 Krnt DienstrechtsG 1994) aus allgemeinen Rechtsschutzüberlegungen trotzdem mit Feststellungsbescheid erfolgen, obwohl eine dem § 38 Abs 6 Krnt DienstrechtsG 1994 entsprechende ausdrückliche Normierung eines Rechtes auf einen Feststellungsbescheid in diesem Zusammenhang in § 40 Krnt DienstrechtsG 1994 fehlt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120008.X02

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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