RS Vwgh 2013/10/14 2012/12/0148

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §147;

Rechtssatz

Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des § 52 Abs. 2 AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X03

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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