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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §819;Rechtssatz
Im Falle der Stattgebung einer Beschwerde sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Rechtskraftwirkung eines hg. Erkenntnisses erstreckt sich auch auf die als Partei eingetretene Erbin (Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X02Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018