RS Vwgh 2013/10/14 2012/12/0148

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §819;
BDG 1979 §147;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle der Stattgebung einer Beschwerde sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Rechtskraftwirkung eines hg. Erkenntnisses erstreckt sich auch auf die als Partei eingetretene Erbin (Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X02

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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