RS Vwgh 2013/10/14 2012/12/0148

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Veröffentlicht am 14.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §819;
BDG 1979 §147;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat. Diese Lösung ergibt sich aus dem System der Gesamtrechtsnachfolge. Im Hinblick auf die Auswirkung eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes eines Beamten auf vermögensrechtliche Ansprüche ist der mit den gegenständlichen Anträgen geltend gemachte Feststellungsanspruch kein höchstpersönlicher des verstorbenen Beamten, sodass der Erbe (Witwe) in das Antragsverfahren eintritt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X01

Im RIS seit

04.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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