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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §819;Rechtssatz
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge tritt der Gesamtrechtsnachfolger (insbesondere Erbe), wenn es sich bei dem relevanten Recht (Pflicht) um ein solches handelt, das übertragen werden kann (also kein höchstpersönliches ist), auch verfahrensrechtlich in die Position ein, in der sich auch der Rechtsvorgänger befunden hat. Diese Lösung ergibt sich aus dem System der Gesamtrechtsnachfolge. Im Hinblick auf die Auswirkung eines Verfahrens zur Bewertung des Arbeitsplatzes eines Beamten auf vermögensrechtliche Ansprüche ist der mit den gegenständlichen Anträgen geltend gemachte Feststellungsanspruch kein höchstpersönlicher des verstorbenen Beamten, sodass der Erbe (Witwe) in das Antragsverfahren eintritt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120148.X01Im RIS seit
04.11.2013Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018