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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0034 E 11. Oktober 2007 RS 2(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zu Fragen der Arbeitsplatzbewertung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0192, ausgeführt, dass es für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. In diesem Sinn, also als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG zu verstehen. Nichts anderes gilt, wenn die Behörde damit gemeint haben sollte, dass der Arbeitsplatz der Beamtin (ab einem bestimmten Tag) im Stellenplan keine Deckung finde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/12/0319, VwSlg 15620 A/2001).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120137.X02Im RIS seit
13.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013