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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §111 Abs4 Z4 idF 2013/I/085;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 2. März 2010, 2008/11/0126, dargelegt, dass die in § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 genannten Verkaufsrechte nicht von der Wahrung des Betriebscharakters als Gastgewerbebetrieb abhängen; dies könne auch nicht aus § 32 Abs. 2 GewO 1994 abgeleitet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 umschriebenen Verkaufsrechte "schon dann zustehen, wenn das Gastgewerbe tatsächlich betrieben wird". Daran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass der Gesetzgeber mittlerweile durch die Novelle zur GewO 1994, BGBl. I Nr. 85/2013, den § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 um eine Wahrungsklausel ergänzt hat, weil diese Novelle erst nach dem hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (§ 1 Abs. 2 VStG) in Kraft getreten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110189.X01Im RIS seit
14.11.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013