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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33;Rechtssatz
Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln.
Schlagworte
BeweismittelVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110178.X01Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013