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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §33, §87 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags; Rechtsirrtum über den Beginn der Frist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares EreignisRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat - nach seinem eigenen Vorbringen - innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages nach §87 Abs3 VfGG von der Zustellung (des die Beschwerde ablehnenden Beschlusses) Kenntnis erlangt.
Ein Rechtsirrtum über den Beginn der Frist, innerhalb derer der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH stellen hätte können, bildet kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach §33 und §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, zumal der Beschluss des VfGH, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestand.
(Ebenso B419/2013 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B420.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013