RS Vfgh 2013/11/27 U825/2012

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Veröffentlicht am 27.11.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz Baghlan

Rechtssatz

Keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der im Norden von Afghanistan liegenden Provinz Baghlan.

Der AsylGH hätte sich mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH selbst feststellt, von Provinz zu Provinz bzw innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert.

Soweit der AsylGH die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U825.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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