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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mangels Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz BaghlanRechtssatz
Keine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der im Norden von Afghanistan liegenden Provinz Baghlan.
Der AsylGH hätte sich mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz bzw im Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, zumal die Sicherheitslage in Afghanistan, wie der AsylGH selbst feststellt, von Provinz zu Provinz bzw innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert.
Soweit der AsylGH die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U825.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013