RS Vfgh 2013/11/27 V60/2013

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Veröffentlicht am 27.11.2013
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd
Plandokument Nr 7291

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Widmung abgetretener Grundstücksteile als öffentliche Verkehrsfläche infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Die Magistratsabteilung 64 hat den Antrag auf Rückstellung der seinerzeit von der Liegenschaft des Antragstellers unentgeltlich in das öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche mit Bescheid vom 17.06.2011 gemäß §13 Abs2 litb iVm §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 abgewiesen, weil sich der Baulinienverlauf im gegenständlichen Bereich seit der Abtretung nicht geändert habe. Die dagegen eingebrachte Berufung wies die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 21.09.2011 als unbegründet ab.

Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, gegen den letztgenannten Bescheid eine Beschwerde an den VfGH zu erheben und darin alle Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 7291, vorzutragen. Dabei wäre auch die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität gegeben gewesen, weil dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bei der Entscheidung, ob die Voraussetzung der Änderung des Bebauungsplanes iSd §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 vorliegt, anzuwenden war (vgl VfSlg 17113/2004).

Entscheidungstexte

  • V60/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2013 V60/2013

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V60.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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