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L8200 BauordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Widmung abgetretener Grundstücksteile als öffentliche Verkehrsfläche infolge Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Die Magistratsabteilung 64 hat den Antrag auf Rückstellung der seinerzeit von der Liegenschaft des Antragstellers unentgeltlich in das öffentliche Gut abgetretenen Grundfläche mit Bescheid vom 17.06.2011 gemäß §13 Abs2 litb iVm §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 abgewiesen, weil sich der Baulinienverlauf im gegenständlichen Bereich seit der Abtretung nicht geändert habe. Die dagegen eingebrachte Berufung wies die Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom 21.09.2011 als unbegründet ab.
Im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, gegen den letztgenannten Bescheid eine Beschwerde an den VfGH zu erheben und darin alle Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument 7291, vorzutragen. Dabei wäre auch die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität gegeben gewesen, weil dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan bei der Entscheidung, ob die Voraussetzung der Änderung des Bebauungsplanes iSd §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 vorliegt, anzuwenden war (vgl VfSlg 17113/2004).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:V60.2013Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013