RS Vfgh 2013/11/29 V46/2013

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
AbfallwirtschaftsG 2002 §48 Abs2, Abs2a, Abs2b, §65 Abs1
DeponieV 2008 §44, §47 Abs9, Anhang 8 Punkt 2
EG-Deponierichtlinie 1999/31/EG Art8, Art10

Leitsatz

Abweisung des Antrags des UVS Burgenland auf Aufhebung von Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 betreffend die Stichtagsregelungen zur Anpassung der vom Deponieinhaber zu leistenden finanziellen Sicherstellungen zur Erfüllung der festgelegten Auflagen und Verpflichtungen

Rechtssatz

Die vom UVS Burgenland dargelegten Bedenken gegen die Stichtagsregelungen in §47 Abs9 (iVm Anhang 8 Punkt 2) DeponieV 2008 treffen nicht zu.

Ziel der Sicherstellungen ist, dass der Behörde ein gesicherter Vermögenswert zur Verfügung steht, auf den sie greifen kann, wenn der Deponieinhaber während des Betriebs der Deponie oder in der sogenannten Nachsorgephase seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen aus welchen Gründen immer (insbesondere auch im Insolvenzfall) nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, weil andernfalls möglicherweise der Bund nach dem Altlastensanierungsgesetz die Kosten für die Erfüllung der abfallrechtlichen Verpflichtungen tragen müsste.

Durch die Deponieverordnung 2008 sollte - gegenüber der DeponieV 1996 idF BGBl II 49/2004 - eine Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen für Sicherstellungen und eine Angleichung der in den Bewilligungen für Deponien festgelegten Sicherstellungen an die neuen Bestimmungen der DeponieV 2008 erreicht werden. Darüber hinaus sollte Art10 EG-Deponierichtlinie umgesetzt werden, wonach eine Sicherheitsleistung in der Regel einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken muss.

Die Übergangsbestimmung des §47 Abs9 iVm Anhang 8 Punkt 2 DeponieV 2008 bewirkt dementsprechend, dass einem Deponieinhaber für eine bereits bestehende Deponie erforderlichenfalls eine höhere Sicherstellung als bisher bescheidmäßig vorgeschrieben werden kann.

Nach Auffassung des VfGH hat der Verordnungsgeber mangels expliziter gesetzlicher Vorgaben ein Ermessen bei der Übergangsregelung für die Anpassung der Höhe der Sicherstellungen bei bestehenden Deponien, sofern die Übergangsregelung sachlich gerechtfertigt ist und auch sonst gegen keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in §47 Abs9 (iVm Anhang 8 Punkt 2) DeponieV 2008 vorgenommene Abstellen auf einen für alle bestehenden Deponien gleichermaßen geltenden Zeitpunkt. Durch das Abstellen auf das offene Deponievolumen zu einem für alle bestehenden Deponien einheitlichen Zeitpunkt werden gleiche Rahmenbedingungen für alle Deponiebetreiber hergestellt, weil damit alle Deponiebetreiber die Kosten für die allenfalls erhöhten Sicherstellungen in den Abfallübernahmepreisen zu berücksichtigen haben.

Hinweis auf §44 Abs5 DeponieV 2008 (betr Herstellung der endgültigen Oberflächenabdeckung, diesbezügliche behördliche Überprüfung). Vor diesem Zeitpunkt verringert sich das Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der in der Ablagerungsphase bestehenden Verpflichtungen des Deponieinhabers nicht direkt proportional zum jeweils noch offenen Deponievolumen.

Letztlich bestehen auch keine Bedenken gegen die beiden konkreten Stichtage.

§47 Abs9 DeponieV 2008 löst für jene Kompartimente die Pflicht zur Überprüfung und erforderlichenfalls zur Anpassung der Sicherstellungen aus, die sich am 01.03.2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden. Damit knüpft die Verordnungsbestimmung an jenen Zeitpunkt an, an dem §47 Abs9 DeponieV 2008 in Kraft getreten ist (vgl §49 Abs1 DeponieV 2008).

Die Stichtagsregelung für die Ermittlung des noch offenen Deponievolumens (01.01.2008) knüpft an die jährlichen Berichtspflichten nach §21 Abs4 AbfallwirtschaftsG 2002 an, denen zufolge unter anderem die im vorangegangen Kalenderjahr abgelagerten Abfallmengen und die Restkapazität jährlich gemeldet werden müssen. Es ist daher jedenfalls aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht unsachlich, wenn in §47 Abs9 DeponieV 2008 das offene Volumen am 01.01.2008 zur Berechnung der Anpassung der Sicherstellung herangezogen wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Stichtag, Übergangsbestimmung, Ermessen, EU-Recht Richtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:V46.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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