RS OGH 2013/10/22 4Ob129/13v, 4Ob139/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2013
beobachten
merken

Norm

UWG §1 D1g

Rechtssatz

Der Umstand, dass bei einem Vorspannangebot die Ersparnis bei der Nebenware höher ist als der Preis der Hauptware, begründet für sich allein nicht die Unlauterkeit dieser verkaufsfördernden Maßnahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129064

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten