Norm
StVG §4Rechtssatz
Der Beschluss nach § 4 StVG ist so zu verstehen, dass vom Strafvollzug erst ab dem faktischen Zeitpunkt der Auslieferung abgesehen wird, mithin die Strafhaft bis zum faktischen Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten an die ausländischen Justizbehörden aufrecht bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000105Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013