RS OGH 2013/11/14 10Bs372/13a

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Norm

StVG §4

Rechtssatz

Der Beschluss nach § 4 StVG ist so zu verstehen, dass vom Strafvollzug erst ab dem faktischen Zeitpunkt der Auslieferung abgesehen wird, mithin die Strafhaft bis zum faktischen Zeitpunkt der Übergabe des Verurteilten an die ausländischen Justizbehörden aufrecht bleibt.

Entscheidungstexte

  • 10 Bs 372/13a
    Entscheidungstext OLG Graz 14.11.2013 10 Bs 372/13a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000105

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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