TE Vwgh Erkenntnis 2013/11/6 2013/05/0100

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der CS in V, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Februar 2012, Zl. IKD(BauR)-014273/3-2011-Ram/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M AG in Wien, 2. Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid vom 13. September 2009 erteilte die Bezirkshauptmannschaft G. der erstmitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Vertrieb- und Werkstätte für Nutzfahrzeuge, Reparaturbahnen für LKWs und Busse, Spenglerei, Lackiererei, Waschhalle, Büro-, Verwaltungs- und Sozialbereiche (im Folgenden: Truck und Bus Center) auf einem näher bezeichneten Grundstück, welches im Flächenwidmungsplan Nr. 4/2002 in der Fassung der Änderung Nr. 75 als "Bauland-Betriebsbaugebiet" ausgewiesen ist.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Truck und Bus Center.

In ihrer gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Umwidmung des betreffenden Grundstücks von "Geschäftsbaugebiet" in "Betriebsbaugebiet" gesetz- bzw. verfassungswidrig sei, vom Bauvorhaben schädliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien und sie - bezogen auf die Flächenwidmung "Geschäftsbaugebiet" - ein subjektives Recht auf deren Vermeidung hätte.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 5. Juli 2011 als unbegründet ab.

In ihrer dagegen eingebrachten Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Umwidmung des betreffenden Grundstücks von "Betriebsbaugebiet" in "Geschäftsbaugebiet" erst nach Durchführung der Bauverhandlung vom 12. Oktober 2009 beschlossen worden sei und durch diese "Rückwidmung" eine "Verschiebung der Behördenzuständigkeit in Bezug auf die Immissionsprüfung bewirkt" worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend verwies sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage zunächst darauf, dass der in Rede stehende Flächenwidmungsplan nach wie vor in Geltung stehe und daher von den Verwaltungsbehörden anzuwenden sei; eine darüber hinausgehende Normenkontrolle stehe der belangten Behörde nicht zu. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass vom gegenständlichen Bauvorhaben unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen ausgingen, führte die belangte Behörde aus, dass diese im gegenständlichen Verfahren nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Da das zu bebauende Grundstück die rechtswirksame Flächenwidmung "Bauland-Betriebsbaugebiet" aufweise, sei die Zulässigkeit von Immissionen ausschließlich an dieser Widmungskategorie zu messen. Wie bereits die Berufungsbehörde richtig ausgeführt habe, seien die immissionstechnischen Belange im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren behandelt worden. Weiters habe sie zutreffend festgestellt, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der vorliegenden Widmungskategorie "Bauland-Betriebsbaugebiet" zulässig sei, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten Zeitpunkt der Umwidmung führte die belangte Behörde aus, dass der Flächenwidmungsplan seit 10. Februar 2010 rechtswirksam sei, weshalb die Berufungsbehörde - wie auch die Erstbehörde ihrem Bescheid - diesen Flächenwidmungsplan zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Da der Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides rechtswirksam zu sein habe, sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Beschluss für die Umwidmung sei erst nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung erfolgt, irrelevant. Da auch bei Errichtung einer in der Flächenwidmungskategorie "Bauland-Gebiet für Geschäftsbauten" zulässigen Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich wäre, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplans eine "Verschiebung der Behördenzuständigkeit in Bezug auf die Immissionsprüfung" bewirkt worden sein solle.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 2013, B 341/12-7, nach Durchführung eines Vorverfahrens ablehnte. Darin führte er zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans Folgendes aus:

"Der Umstand, dass die Änderung Nr. 75 des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2002 der (mitbeteiligten Marktgemeinde) aus Anlass eines geplanten Bauprojektes erfolgte, stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt, sondern sachliche Gründe maßgebend sind. Das Vorsehen weiterer Betriebsbaugebietsflächen für neue Betriebsansiedelungen im betreffenden Gebiet ist als Regelungsziel im örtlichen Raumordnungskonzept normiert. Die Umwidmung ist daher Ausfluss einer allgemeinen Planungsabsicht. Die Grundlagenforschung war ausreichend. Eine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin durch die Umwidmung ist nicht zu erwarten, weil auch ihr Grundstück bisher schon als Betriebsbaugebiet gewidmet war.

Das Raumordnungsprogramm gem. § 24 Abs. 2 oö. Raumordnungsgesetz 1994 enthält nähere Regelungen für den Fall einer Widmung als Geschäftsbaugebiet und betrifft nicht eine Widmung als Betriebsbaugebiet."

Mit Beschluss vom 27. Mai 2013, B 341/2012-9, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insbesondere darin, dass er sich auf eine gesetzwidrige Änderung des Flächenwidmungsplans stütze und mit der Erlassung des bekämpften Baubewilligungsbescheides von der ersten Instanz so lange zugewartet worden sei, bis das gegenständliche Bauvorhaben durch Umwidmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von "Geschäftsbaugebiet" auf "Betriebsbaugebiet" überhaupt erst genehmigungsfähig geworden sei. Die mit dem Betrieb des Truck und Bus Centers verbundenen Immissionen seien mit der ursprünglichen Widmung "Geschäftsbaugebiet" nicht vereinbar, weshalb die Umwidmung ausschließlich den Zweck verfolgt habe, den den Nachbarn aus der Widmung "Geschäftsbaugebiet" eingeräumten Schutz vor Immissionen zu umgehen. Die Umwidmung sei erst nach der Bauverhandlung vom 12. Oktober 2009 erfolgt und zwar ausschließlich deshalb, um die Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens herzustellen. Die mitbeteiligte Marktgemeinde habe die Änderung der Widmung ohne hinreichende Prüfung und ohne sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, vorgenommen. Diese Änderung widerspreche zudem dem Inhalt des Raumordnungsprogramms und sei ohne ausreichende Grundlagenforschung erfolgt. Die Widmungskategorie "Geschäftsbaugebiet" habe einen Immissionsschutz für Nachbarn gewährt, weshalb die Beschwerdeführerin ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Widmungskategorie habe. Daraus ergebe sich, dass eine derartige Umgehung durch eine Umwidmung in "Betriebsbaugebiet" unzulässig sei. Doch selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewähre, sei zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet würden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei zwar einer gewerbebehördlichen Genehmigung zugeführt worden. Zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Genehmigung sei jedoch die gegenständliche Betriebstype in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Widmungskategorie "Geschäftsbaugebiet" überhaupt noch nicht zulässig gewesen, sodass sämtliche unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen von der Baubehörde hätten geprüft werden müssen. Es sei auch keinesfalls irrelevant, dass der Beschluss für die Umwidmung erst nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung erfolgt sei. Jedenfalls müsse der Flächenwidmungsplan nicht erst im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides rechtswirksam sein, weil so jedes zunächst auf Grund eines Widmungskonfliktes nicht konsensfähige Bauvorhaben durch nachträgliche Vornahme einer Flächenwidmungsplanänderung saniert und konsensfähig gemacht werden könne.

Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, sie sei dadurch, dass ihr erst im zweiten Rechtsgang die Parteistellung zuerkannt worden sei, in wesentlichen Verfahrensrechten beschnitten worden. So habe die Bauverhandlung am 12. Oktober 2009 unter rechtswidrigem Ausschluss der Beschwerdeführerin stattgefunden, wodurch es ihr verunmöglicht worden sei, die näheren Umstände, die letztlich zur Änderung des Flächenwidmungsplans geführt hätten, in Erfahrung zu bringen und dagegen die gebotenen Schritte einzuleiten.

Gemäß § 31 Abs. 6 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: BO) sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Die §§ 21 und 22 des Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 115/2005 (im Folgenden: ROG) lauten auszugsweise:

"§ 21

Bauland

(…)

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

(…)

6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);

(…)

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind. Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

(…)

§ 22

Widmungen im Bauland

(…)

(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,

1. Betriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden, sowie

2. Lagerplätze aufzunehmen, die ihre Umgebung weder erheblich stören noch gefährden.

In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben oder Lagerplätzen zugeordneten Verwaltungsgebäude sowie die erforderlichen Betriebswohnungen errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(…)"

Gemäß § 4 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2001, dürfen in "Betriebsbaugebieten" die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "B" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet "M" zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.

Nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung sind u.a. nachstehende Betriebe auf Grund ihrer Betriebstype der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" bzw. "Gemischtes Baugebiet" zuzuordnen:

"(…)

14. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG UND REPARATUR VON TRANSPORTMITTELN (…)

M - Service- und Wartungsbetrieb

B - Reparatur von Transportmitteln mit Ausnahme von Fahrrädern (…)

15. BAU- UND BAUINSTALLATIONSBETRIEBE

(…)

B - Spritzlackiererei

(…)

B - Bauspenglerei

(…)

17. SONSTIGE BETRIEBE

(…)

B - Spritzlackiererei"

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Änderung des Flächenwidmungsplans behauptet und dazu vorbringt, dass diese Umwidmung nicht nur ausschließlich den Zweck verfolgt habe, den den Nachbarn eingeräumten Immissionsschutz zu umgehen, sondern auch dem Inhalt des Raumordnungsprogramms widerspreche und ohne ausreichende Grundlagenforschung erfolgt sei, ist sie auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 22. Februar 2013 zu verweisen. Daraus geht hervor, dass der Verfassungsgerichtshof diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans nicht teilte und insbesondere in der aus Anlass eines geplanten Bauprojektes erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplans keine Rechtswidrigkeit erblickte. Die ergänzte Beschwerde enthält dazu keine Argumente, die nicht bereits Inhalt ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde waren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedenfalls zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Unbestritten steht fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte, die auch erteilt wurde, weshalb dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 6 BO folgend, die einen Immissionsschutz geltend machenden Einwendungen der Nachbarn nur insoweit zu berücksichtigen waren, als sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betrafen. Dass es sich beim Bus und Truck Center der erstmitbeteiligten Partei um eine in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" zulässige Betriebstype handelt, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde angezweifelt. Hingegen ist es für das Bauverfahren nicht von Belang, ob die gegenständliche Betriebstype nach dem zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Genehmigung maßgebenden Flächenwidmungsplan zulässig gewesen wäre, weil § 31 Abs. 6 BO nicht darauf abstellt. Zudem kommt es im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der Immissionsprüfung nicht auf die laut Flächenwidmungsplan zulässige Betriebstype, sondern auf die vom konkreten Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen an. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde angesichts dessen und im Einklang mit § 31 Abs. 6 BO davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Immissionen im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen war.

Soweit die Beschwerdeführerin offenbar vermeint, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung im Bauverfahren erfolgte Änderungen des Flächenwidmungsplans seien von den Baubehörden bei Erlassung des Bescheides nicht zu berücksichtigen, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Behörden des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung maßgeblich ist und sie daher bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen haben. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist", oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswirksamen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 95/05/0296, mwN). Die anzuwendende BO sowie das ROG kennen keine Regelungen, aus denen die Berücksichtigung einer anderen Rechtslage als der zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltenden abzuleiten wäre. Die belangte Behörde hat daher zu Recht der Prüfung der Rechtmäßigkeit des vor ihr bekämpften Berufungsbescheides die zum Zeitpunkt der Erlassung desselben geltende Rechtslage zugrunde gelegt.

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Nichtbeiziehung zur Bauverhandlung behaupteten Verfahrensmangel zeigt sie eine Relevanz nicht auf, zumal sie in keiner Weise darlegt, inwiefern und welcher Art sie "gebotenen Schritte" gegen die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes hätte einleiten können.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2013

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050100.X00

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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