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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des RB in K, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. September 2000, Zl. Ib-277-89/2000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 22. Mai 2000, entzogen. Ferner wurde eine Nachschulung angeordnet.
Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2000 beim Lenken eines Pkws eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe, derentwegen er rechtskräftig bestraft worden sei. Bereits im Jahr 1998 sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, weil er sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer weise insgesamt 15 rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretungen der StVO 1960 auf (darunter zwei Alkoholdelikte). Bei neun Übertretungen handle es sich um Geschwindigkeitsüberschreitungen. Weiters habe der Beschwerdeführer sieben rechtskräftige Vorstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967.
Im Hinblick auf die Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung am 1. Mai 2000 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen habe. Alkoholdelikte zählten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Im Hinblick auf das im Jahr 1998 begangene Alkoholdelikt sei der Beschwerdeführer als Rückfallstäter anzusehen. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 1998 habe nicht zu einer Änderung seiner Sinnesart geführt, sodass die Annahme berechtigt sei, er werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit von zehn Monaten wiedererlangen. Die Nachschulung sei gemäß § 26 Abs. 8 FSG zwingend anzuordnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die ihm zur Last liegende Verwaltungsübertretung aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht als erwiesen annehmen dürfen, ist schon deshalb verfehlt, weil die belangte Behörde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene rechtskräftige Bestrafung wegen der am 1. Mai 2000 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat (vgl. zur Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1998, Zl. 98/011/0042, und vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0172). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selbst (auf Seite 3 der Beschwerde) vor, dass er am 1. Mai 2000 die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die belangte Behörde hätte ihn vor der Entziehung der Lenkberechtigung persönlich vernehmen müssen, ist ihm zu erwidern, dass die Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit aufgrund der bestimmten Tatsachen und der Wertungskriterien des § 7 Abs. 5 FSG zu erfolgen hat, sodass es der vom Beschwerdeführer vermissten persönlichen Vernehmung nicht bedurfte. Den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde behaupteten Besserungswillen wird er durch entsprechendes Wohlverhalten während der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungszeit unter Beweis zu stellen haben.
Auch mit der Behauptung, er hätte im Falle seiner Vernehmung darlegen können, dass es sich bei dem Vorfall im Jahr 1998 nicht um die Verweigerung eines Alkotestes gehandelt habe, sondern dass damals ein Blutalkoholgehalt von 1,24 %o gemessen worden sei, zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil es für Art und Ausmaß der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1998 ein Alkoholdelikt gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 oder die Verweigerung der Atemluftuntersuchung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat. Desgleichen ist es unerheblich, ob ein Teil der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer anderen Person begangen wurde, weil den Geschwindigkeitsüberschreitungen im gegebenen Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, er sei verkehrsunzuverlässig und werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen, nicht als rechtswidrig erkannt werden, dies insbesondere mit Rücksicht darauf, dass er in Bezug auf Alkoholdelikte im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen als Rückfallstäter anzusehen ist und weder die im Jahr 1998 erfolgte Bestrafung noch die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ihn davon abgehalten haben, bereits am 1. Mai 2000 wieder ein Alkoholdelikt zu begehen.
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer am 1. Mai 2000 durch Alkohol beeinträchtigt war, hatte die belangte Behörde nicht zu prüfen. Entgegen seiner Auffassung ist die Nachschulung nämlich nicht nur bei schwerer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 3 FSG (oder gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) sondern zufolge § 26 Abs. 2 und 8 FSG (idF der 2. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 94/1998) auch in jedem Fall einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verweigerung der Atemluftuntersuchung anzuordnen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 2000/11/0074). Der Beschwerdeführer argumentiert erkennbar mit § 26 Abs. 2 und 8 FSG in der Fassung vor der 2. Führerscheingesetz-Novelle. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich somit auf eine Rechtslage, die im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden war.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2000
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110257.X00Im RIS seit
11.07.2001