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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der AH und des RH in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Mai 2000, Zl. MD/00/30946/2000/4 (BBK/29/2000), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. C, 2. Dr. P, und 3. Dr. M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Hauskanales auf einem Nachbargrundstück mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 idF der Druckfehlerberichtigungen LGBl. Nr. 68/1997 und 43/1998, sowie des § 25 Abs. 5 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBl. Nr. 69/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/1999, aus, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für einen Hauskanal gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG gewesen sei. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführer Hälfteeigentümer eines angrenzenden Grundstückes seien. § 7 BauPolG regle taxativ, wer außer dem Bewilligungswerber Parteistellung im Baubewilligungsverfahren habe. Für die in § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG angeführten baulichen Maßnahmen, nämlich für die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder sonstige Belange nach § 1 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes zu beeinträchtigen bzw. für Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage, sei in § 7 BauPolG für Nachbarn keine Parteistellung vorgesehen.
Ergänzend wird auch inhaltlich ausgeführt, inwieweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 BGG die Rechtslage verkannt hätten.
Da den Beschwerdeführern im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG jedoch keine Parteistellung zukomme, sei die Berufung mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im gesetzlich gewährleisteten Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung der Parteistellung vermöge eines rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG und auf Gewährung der Parteistellung der Eigentümer jener Grundstücke, die bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten, von den Außenwänden weniger als 2 m entfernt sind, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a Salzburger BauPolG und auf Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2 m von unterirdischen Bauten und unterirdischen Teilen von Bauten gemäß § 25 Abs. 5 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 idF LGBl. Nr. 68/1997 und 43/1998, lautet
auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
Bau: ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasst; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; das Vorliegen von Seitenwänden ist für einen Bau nicht wesentlich;
bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme oder auf Grund des § 2 Abs. 2 bewilligungsfrei Hergestellte sowie Stütz- und Futtermauern, Aussichtswarten und Sprungschanzen;
...
bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen
Vorschriften bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Maßnahme;
..."
§ 2 BauPolG lautet auszugsweise:
"Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 2
(1) Soweit sich aus den Abs. 2 und 3 sowie § 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl. einer Bewilligung der Baubehörde:
1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;
2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 des Bautechnikgesetzes - BauTG, LGBl. Nr. 75/1976, erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl.) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;
3.
...
5.
die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen;
...
7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;
8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Tragluftfallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl. außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.
(2) ..."
§ 7 Abs. 1 BauPolG lautet:
"Parteien
§ 7
(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem
1. als Nachbarn
a) bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als 2 m entfernt sind;
b) bei den im § 2 Abs. 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen die in lit. a angeführten Personen, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;
c) bei den im § 2 Abs. 1 Z 7 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer der an die einzufriedende Seite des Bauplatzes angrenzenden und nicht weiter als Mauerhöhe entfernten Grundstücke sowie die Straßenerhalter öffentlicher Verkehrsflächen, die von der Einfriedung nicht weiter als deren Höhe entfernt liegen;
d) bei den im § 2 Abs. 1 Z 8 angeführten baulichen Maßnahmen sinngemäß die in lit. a bezeichneten Grundstückseigentümer;
2. die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die oder deren Sicherheitsabstand durch die geplante bauliche Maßnahme unmittelbar erfasst werden."
In der Beschwerde wird zur oben wiedergegebenen Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Nachbarn im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Salzburger BauPolG keine Parteistellung zukomme, ausgeführt, dass dieser Ansicht eine falsche Anwendung des § 8 AVG und des § 7 Salzburger BauPolG zu Grunde liege. Gemäß § 8 AVG seien nämlich Personen, insoweit sie an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. Partei sei eine Person, die durch den Gegenstand des Verfahrens in ihren subjektiven Rechten unmittelbar berührt werde. Solche subjektiven Rechte könnten sich sowohl als materienspezifische Regelungen als auch aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergeben. Es sei jedenfalls derjenige Partei, dessen Interessen die Rechtsordnung ausdrücklich für schutzwürdig befunden hat.
Mit dieser Auffassung verkennen die Beschwerdeführer die seit Jahrzehnten unveränderte und in der Rechtsprechung klargestellte Rechtslage nach § 8 AVG (vgl. statt vieler Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Auflage, Rz 118).
Im Hinblick auf die Problematik, dass teilweise schwer festgestellt werden kann, ob eine Rechtsvorschrift einer Person Berechtigungen einräumt bzw. ob sie ihr subjektive Rechte verleihen möchte, ist der Gesetzgeber (in Bund und Land) zunehmend dazu übergegangen, Aufzählungen der Parteien vorzunehmen bzw. jene Rechtsvorschriften zu nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben. Soferne eine derartige Bestimmung besteht, die erkennbar abschließend zu verstehen ist, erübrigt sich die Bestimmung des Parteienkreises durch die Untersuchung der anzuwendenden Rechtsvorschrift dahingehend, ob das Materiengesetz betroffenen Personen in einem bestimmten Verfahren subjektive Rechte einräumt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 42 zu § 8 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Verfehlt ist es jedenfalls, wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass sich subjektive Rechte sowohl aus materienspezifischen Regelungen als auch aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergeben könnten. Die Einräumung subjektiver Rechte fällt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in die Kompetenz des Materiengesetzgebers (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 22 zu § 8 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Die Einräumung von subjektiven Rechten durch den Verfahrensgesetzgeber (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG) kommt somit schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid klar und zutreffend dargestellte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nur in den in § 7 Abs. 1 genannten Fällen dem Nachbarn zukommt, zu widerlegen. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass im gegenständlichen Fall eine Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG vorliege, kann ebenfalls nicht bezweifelt werden. Auch in diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde die Rechtslage grundlegend. Hauskanäle fallen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung unter § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG, sodass § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a, der auf § 2 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes verweist und sich daher nur auf Bauten bezieht, nicht zur Anwendung kommt. Ein Hauskanal ist kein unterirdischer Teil eines Baues. Ein Rückgriff auf den Sinn des Gesetzes, wie er in der Beschwerde versucht wird, ist angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes nicht erforderlich. Daran ändert auch der Hinweis auf die sprachliche Fassung des § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG nichts, der zufolge Hauskanäle als "technische Einrichtungen von Bauten" bezeichnet werden. Da in § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a BauPolG nicht von derartigen "technischen Einrichtungen von Bauten" sondern von "Teilen von Bauten" die Rede ist, geht dieser Versuch einer Wortinterpretation fehl.
Wenn in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, dass es Ziel des Verwaltungsverfahrens sei, zu klären, ob das Gesetz einer Person einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse einräume, so wird die Rechtslage ebenfalls verkannt. Ob die subjektiven Rechte von Parteien verletzt sind, ist im Verfahren zu klären; die von den Beschwerdeführern angesprochene bloße Prüfung der "Möglichkeit" ist dahingehend zu verstehen, dass für die Bejahung der Parteistellung zu prüfen ist, ob ein subjektives Recht verletzt sein könnte, nicht aber, ob ein subjektives Recht bestehen könne. Mit anderen Worten: die Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht, nicht bereits dann, wenn die Möglichkeit des Bestehens eines subjektiven Rechts besteht. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14. Februar 1978, Slg. 9485/A, ausgesprochen hat, kommt es auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung an (dem steht auch nicht entgegen, dass Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Rz 124, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 1999, 27, wörtlich auf die Behauptung eines Rechtsanspruches - bei Walter/Thienel gar auf die Möglichkeit, dass "ihm der Anspruch" zukomme - abstellen). Wie sich aus dem Hinweis auf das eben zitierte Erkenntnis Slg. 9485/A, in dem auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, nicht aber auf eine bloße Behauptung eines Rechts abgestellt wird, ergibt, gehen Walter/Mayer und Walter/Thienel vielmehr ebenfalls von der hier dargestellten Auffassung aus; Walter/Mayer bzw. Walter/Thienel verstehen aber unter "Rechtsanspruch" bzw. "Recht" nicht das subjektive Recht, sondern einen "Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung"; in diesem Sinne trifft es zu, dass erst das Verfahren zu ergeben hat, ob dieser "Anspruch" besteht oder dieses "Recht" gegeben ist. Es besteht daher auch kein Gegensatz zwischen der zitierten Rechtsprechung und der wiedergegebenen Aussage bei Walter/Mayer; es erhebt sich allenfalls die Frage, ob es zweckmäßig ist, den vom AVG verwendeten Begriff des Rechtsanspruches in einer vom Gesetz abweichenden Bedeutung zu verwenden; die Beschwerdeführer beachten diesen Unterschied zwischen einem Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung und einem subjektiven Recht nicht, wenn sie im Ergebnis meinen, dass die Behauptung eines subjektiven Rechtes für die Begründung der Parteistellung ausreiche). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht nicht, wenn das subjektive Recht nicht gegeben ist. Wenn nach dem Baurecht Vorschriften über den Seitenabstand beispielsweise ein subjektives Recht vermitteln, ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung gegeben, wenn der Nachbar die Verletzung im Recht auf Seitenabstand geltend macht. Die Parteistellung wäre insofern zu bejahen, unabhängig davon, ob die Vorschriften über den Seitenabstand (konkret) eingehalten wurden oder nicht (im Sinne von Walter/Mayer bzw. Walter/Thienel wäre nicht von einem Recht auf Seitenabstand zu sprechen, sondern von einem Recht, dass das Bauwerk in einem bestimmten, vom Nachbarn behaupteten konkreten Abstand errichtet werde; ob dieser "Anspruch" besteht, hätte das Verfahren zu ergeben; es ist im Sinne von Walter/Mayer möglich, dass er besteht, wenn überhaupt ein subjektives Recht auf Einhaltung des gesetzlich geregelten Seitenabstandes besteht). Im Beschwerdefall hat der Landesgesetzgeber jedoch klar gestellt, dass im Falle der Errichtung von Hauskanälen keine Parteistellung (und damit keine subjektiven Rechte) der Nachbarn bestehen.
Ein allfälliger Antrag oder eine Berufung einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen. Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Verletzung in einem Recht, wenn eine derartige Zurückweisung erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind daher Rechtsmittel und insbesondere auch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Möglichkeit, dass im Streit um eine Parteistellung im Falle des tatsächlichen Bestehens eines subjektiven Rechtes der Beschwerdeführer in einem Recht verletzt wäre, zulässig (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, unter E 45b und 48 zu § 8 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Aus diesem Grund ist auch die vorliegende Beschwerde zulässig, weil die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiven Rechten gegeben ist (die Entscheidung der Behörde über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Parteistellung kann den Adressaten in seinen Rechten verletzen). Die Beschwerde ist aber nach dem Vorgesagten wegen Fehlens der Parteistellung in einem Bewilligungsverfahren betreffend Hauskanäle nicht begründet.
Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ebenfalls bewilligten Kanalschächte dahingehend argumentiert wird, dass diese Schächte durch die Abdeckung zu einem Bau im Sinne des § 1 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetzes würden, ist darauf hinzuweisen, dass die damit angesprochenen Revisionsschächte nicht den Begriff des Baus im Sinn des Salzburger Baupolizeigesetzes erfüllen. Wie auch die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend dargestellt hat, sind die in den Erläuterungen zum Baupolizeigesetz genannten Klärgruben, Sickergruben, Senkgruben, Jauchegruben und Güllegruben nicht mit den hier in Rede stehenden Revisionsschächten zu vergleichen.
Zur Argumentation in der Beschwerde, dass schon aus § 2 Abs. 1 Z 2 BauPolG folge, dass der Hauskanal ein "Teil eines Baus" sei, weil in dieser Bestimmung von "technischen Einrichtungen von Bauten" die Rede sei, ist auf Folgendes hinzuweisen: Wäre eine "technische Einrichtung" iSd Z 2 ein Teil eines Baus iSd Z 1, wäre die getrennte Normierung der Bewilligungspflicht nicht erforderlich, weil davon auszugehen ist, dass Bauten iSd Z 1 zur Gänze der Bewilligungspflicht unterliegen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff der "technischen Einrichtung eines Baus" rein sprachlich nur dahingehend zu verstehen wäre, dass er einen "Teil" eines Baus bezeichnet. Aus systematischen Gründen scheidet eine solche Auslegung aus.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die Behörde es unterlassen hätte, festzustellen, ob die Berufung auf § 2 Abs. 1 Z 2 Baupolizeigesetz im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht erfolgt sei. Es sei im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde nicht allein darauf abzustellen, ob die Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 erteilt wurde, sondern darauf, ob zutreffenderweise davon ausgegangen worden sei, dass kein Bau im Sinne des § 1 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz vorliege.
Es wird in der Beschwerde jedoch über die im Vorstehenden behandelten Ausführungen hinaus nichts vorgebracht, inwiefern die durch die Behörde erster Instanz bewilligte Anlage einen Bau iSd BauPolG darstellen sollte. Selbst wenn der in dem in der Beschwerde enthaltenen Vorbringen enthaltene Vorwurf, dass sich die belangte Behörde allein auf den Wortlaut der Bewilligung der Behörde erster Instanz gestützt hätte und nicht überprüft hätte, ob das bewilligte Projekt einen Bau im Sinne des § 1 Abs. 1 Salzburger Baupolizeigesetz darstelle, zuträfe, ist somit die Wesentlichkeit des mit dem Beschwerdevorbringen behaupteten Verfahrensmangels weder dargetan noch auch für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Pläne ersichtlich. Die Zurückweisung der Berufung mit der Begründung, dass kein Bau iSd BauPolG bewilligt worden sei und daher die Parteistellung der Beschwerdeführer nicht gegeben sei, erfolgte daher zu Recht.
Auf die Ausführungen betreffend den Seitenabstand unterirdischer Bauten ist daher nicht näher einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde ist damit insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Oktober 2000
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Verfahrensrecht AVGMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000060109.X00Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018