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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde der IS in W, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 29, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 18.4.1994, Zl 6/3-3382/92-05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung 1984 bis 1987, Gewerbesteuer 1986 und 1987 und Einheitswert zum 1.1.1986 sowie Umsatzsteuer und gesonderte Feststellung von Einkünften 1984 bis 1989, Gewerbesteuer 1985 bis 1989, Einheitswert zum 1.1.1986 und zum 1.1.1989 sowie Verspätungszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1984, 1987 und 1988 sowie hinsichtlich Gewerbesteuer 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Die Bescherdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
Im Bericht über die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1989 bei der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen einer Einzelfirma den Handel mit Kunststoffen (Plastikwaren) betreibt, wurde festgehalten, dass Bücher und Belege für den Zeitraum 1984 bis 1988 nicht vorgelegt worden seien. Hinsichtlich 1989 seien eine EDV-Buchhaltung und Belege, ein Kassabuch, Inventuren und Grundaufzeichnungen vorgelegen, ein Anlagenverzeichnis und Lohnkonten seien nicht vorgelegen. Zu den wiederholt gestellten Fragen der Prüferin über die Herkunft der Einlagen laut Steuererklärungen und über die Deckung der Kosten der Lebensführung seien nur allgemeine Hinweise gegeben, Beweismittel aber nicht vorgelegt worden. Insbesondere seien für die behauptete Teilveräusserung einer Liegenschaft in S und die Veräusserung einer Liegenschaft in Deutschland (angegebene Erlöse S 2,750.000,-- und S 1,200.000,--) keine Unterlagen vorgelegt worden. Auch die angebliche Veräußerung privater Vermögensgegenstände sei betragsmäßig nicht dargestellt und auch nicht durch Unterlagen belegt worden. Laut einer beim Finanzamt eingelangten Kontrollmitteilung habe die Beschwerdeführerin an eine Firma G Spritzgusswerkzeuge (netto S 900.000,--), Bilder (netto S 750.000,--) und eine Prägepresse (netto S 5.000,--) in Summe somit S 1,665.000,-- fakturiert. Umsatzsteuer sei mit 20 % in Rechnung gestellt worden. Für 1986 seien unter anderem Umsätze zu 20 % in Höhe von 1,579.130,14 erklärt worden. Daraus folge, dass die Lieferungen an G nicht bzw. nicht vollständig in der Steuererklärung ausgewiesen gewesen seien. Gemäß § 184 BAO seien dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlegt, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen. Im Rahmen einer Vermögensdeckungsrechnung, bei welcher insbesondere ein Einlagenüberschuss von insgesamt rund 6 Millionen im Streitzeitraum und Kosten der Lebensführung von S 400.000,-- (im Jahr 1984, ansteigend bis S 500.000,-- in den Jahren 1988 und 1989), insgesamt S 2,750.000,--, sowie eine Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz von S 100.000,-- erfasst wurden, ergaben sich nicht gedeckte Kosten von S 7,614.586,--. Nach Abzug eines geschätzten Gehaltes des Ehemannes der Beschwerdeführerin von S 614.586,-- verblieb ein Betrag von S 7 Millionen. Diesen Betrag teilte die Prüferin im Rahmen einer Zuschätzung gleichmäßig mit je S 1 Mio auf die geprüften Jahre auf, ausgenommen 1986, für dieses Jahr wurde die Hinzurechnung im Hinblick auf die oben erwähnte, nicht verbuchte Rechnung mit S 2 Millionen angesetzt. Zu den Lebenshaltungskosten wurde ausgeführt, die Abgabepflichtige bewohne ein als Schloss zu bezeichnendes Gebäude. Daraus könne auf überdurchschnittlich hohe Kosten der Lebensführung geschlossen werden.
In einer gegen die entsprechend erlassenen Abgabenbescheide gerichteten Berufung wurde die Unrichtigkeit und "Verzerrtheit" der Vermögensdeckungsrechnung gerügt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe im Jahr 1961 seine Betriebe in Deutschland verkauft. Anlässlich des damaligen Verkaufes sei eine Vielzahl von Werkzeugen und Formen insbesondere Spritzgusswerkzeuge ins Privatvermögen übernommen worden. Durch die Übersiedlung 1966 von Deutschland nach Österreich seien diese Materialien als Übersiedlungsgut nach Österreich verbracht worden. Ein Gutteil des damaligen Verkaufserlöses aus den Betrieben sei in den Kauf und in die tadellose Renovierung und Restaurierung des Schlosses S. gesteckt worden, sodass das Schloss bautechnisch in einen modernen Standard versetzt worden sei. Glaublich in den Jahren 1955 bis 1960 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin als Wert- und Geldanlage einige schöne Schmuckgegenstände gekauft. In der Folge erwähnt die Beschwerdeführerin einen 14,3-karätigen Saphirring, der mit 48 lupenreinen Brillianten in Platin gefasst gewesen sei. Hiezu legte die Beschwerdeführerin ein Foto und die Kopie eines Gutachtens aus dem Jahr 1976 bei. Nach einer im Jahr 1980 erfolgten Schätzung habe dieser Ring einen Wert von knapp 1,6 Millionen gehabt. Tatsächlich sei dieses Schmuckstück vom Ehemann der Beschwerdeführerin an einen Franzosen um S 1,4 Millionen verkauft worden. Allgemein lasse sich festhalten, dass es bei Außerachtlassung des Betriebes nicht denkunmöglich sei, wenn ein älteres Ehepaar Wirtschaftsgüter, die in "gutverdienenden Schaffensperioden" angeschafft worden seien, im Alter zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sukzessive abverkaufe. Im vorliegenden Fall seien durch den Verkauf einzelner, allerdings wertvoller privater Vermögensgegenstände flüssige Geldmittel geschaffen worden, die in den Betrieb reinvestiert worden seien. Der Betrieb könne aber infolge einer schweren Krankheit der Beschwerdeführerin persönlich nicht geführt werden, sondern werde ausschließlich von ihrem Ehemann betreut. Allerdings könne auch dieser wegen seines hohen Alters das Unternehmen naturgemäß nicht mehr nach betriebswirtschaftlich und kaufmännisch optimalen Gesichtspunkten führen. Um keine Fremdmittel in Form von Bankkrediten aufnehmen zu müssen, habe daher der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Betriebes private Vermögensgegenstände versilbert und weiterhin in Umlaufvermögen investiert. Außerdem habe der Ehemann zwei schwierige Nachkriegsperioden miterlebt, durch welche er die Erfahrung gemacht habe, dass Sachwerte als Zukunftssicherung wesentlich besser geeignet seien als Geldwerte, die durch Inflation, Währungsumstürze, Abwertungen etc stärker gefährdet seien. Auch das Bestreben zur Aufrechterhaltung des Betriebes sei aus dieser Erfahrung und Prägung heraus erklärlich. Da aus dem Betrieb leider nicht jenes Ergebnis erzielt werden könne, welches die Finanzbehörde laufend unterstelle, überlege der Ehemann die Veräußerung des Betriebes, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der Beitragszeiträume bereits pensionsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass aus den Vorbetriebsprüfungsfeststellungen bezüglich Schätzung kein "Gewohnheitsrecht" auf weitere Schätzungen abgeleitet werden dürfe. Vielmehr seien die Perioden nach objektiven Kriterien zu untersuchen und zu prüfen. Tatsache sei, dass bereits die Vorbetriebsprüfung Verkäufe aus dem Privatvermögen festgestellt und berücksichtigt habe. Tatsache sei weiters, dass die Verkaufsausstellungsflächen geschrumpft seien. Es sei wohl kaum plausibel, bei Schrumpfen des Betriebsumfanges, der Unmöglichkeit der Betriebsinhaberin zur Mittätigkeit und der beschränkten Einsatzmöglichkeit des Ehemannes (72 Jahre zu Beginn des Prüfungszeitraumes 1984) eine konfiskatorische Schätzung durchzuführen. Beispiele für die konfiskatorische Schätzung seien neben der unrichtigen Vermögensdeckungsrechnung die Reingewinnschätzung mit 12 % im Verhältnis zum Umsatz (die vorhergehende Betriebsprüfung habe lediglich 10 bzw 8 % Reingewinnschätzung angesetzt) und der brutto angesetzte Sicherheitszuschlag bei der Umsatzsteuer. Zu den einzelnen Textziffern des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung wurde ausgeführt, dass die in Höhe von netto S 900.000,-- verkauften Spritzgusswerke Privatvermögen ihres Ehemannes dargestellt hätten, dieser das "Einzelunternehmen" mit S 900.000,-- belastet habe und das "Einzelunternehmen" in weiterer Folge die Faktura an die Firma G gestellt habe. Es sei wahrscheinlich, dass dieser Vorgang in der Buchhaltung wegen der Zuordnung zum Privatvermögen des Ehemannes nicht richtig erfasst worden sei. Die Kosten der Lebensführung seien bei weitem zu hoch ermittelt worden. Man könne nicht auf Grund des Umstandes des Bewohnens eines Schlosses auf überdurchschnittlich hohe Kosten der Lebensführung schließen. Beispielsweise bewohnten eine Vielzahl von Beamten das Schloss Schönbrunn, ohne dass diesen Beamten überdurchschnittlich hohe Lebensführungskosten unterstellt werden könnten. Vielmehr sei festzuhalten, dass das Schloss im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes stünde und sie keine Miete bezahlen müssten. Da das Schloss nach dem Erwerb in tadellosen Zustand versetzt worden sei, fielen auch keine größeren Reparaturkosten an. Was Energiekosten anbelange, seien diese in der Buchhaltung des Einzelunternehmens erfasst, wobei ein Privatanteil von einem Drittel ausgeschieden worden sei. Auch für Kleidung gäben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann so gut wie keine Beträge aus. Der Ehemann habe beispielsweise noch über 40 Anzüge und 200 Krawatten aus Deutschland, die er noch laufend verwende. Sogar die Kosten des Hundes seien in der Buchhaltung erfasst, weil der Hund zur Bewachung des Geländes betrieblich notwendig sei. Daraus folge, dass die von der Finanzbehörde angesetzten Lebenshaltungskosten vielfach überhöht seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin betrügen die Lebenshaltungskosten zwischen S 120.000,-- bis S 150.000,-- pro Jahr.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie einerseits die Zuschätzung von S 1 bzw 2 Millionen auf die jeweiligen Nettobeträge reduzierte und einen ertragsteuerlichen Reingewinnsatz von 9 % (dies entspricht dem durchschnittlichen Prozentsatz entsprechend der vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung) zur Anwendung brachte. Im Übrigen wies sie die Berufung ab.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren wies die belangte Behörde darauf hin, dass es unverständlich sei, warum die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Verfahren bekämpfe, wenn sie selbst in der Berufung den Antrag gestellt hat, den Sicherheitszuschlag auf S 100.000,-- jährlich zu begrenzen und dabei auf ein Schreiben verwiesen habe, in welchem ausgeführt worden sei, "... ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass mehr als S 100.000,-- Jahresbruttoumsatz in den Aufzeichnungen fehlen könnten". In der Folge weist die belangte Behörde im Zusammenhang mit den Berufungsvorbringen zur unzulässigen Anwendung eines "Gewohnheitsrechtes" bezüglich der Schätzung auf zahlreiche, anlässlich früherer Prüfungen festgestellte Unregelmäßigkeiten und Steuerunehrlichkeiten und die im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung berücksichtigte Finanzstrafe hin, wenngleich es richtig sei, dass daraus ein Gewohnheitsrecht bezüglich einer Schätzung nicht abgeleitet werden könne. Auf Grund der auch hinsichtlich der Streitjahre fehlenden Unterlagen sei jedoch auch diesbezüglich eine Schätzung zulässig. Zum Ergebnis der Schätzung gelangt die belangte Behörde in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen zur Ansicht, dass dagegen kein substantielles, in irgendeiner Weise belegtes Vorbringen erstattet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die belangte Behörde von völlig unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei, die in keiner Weise mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Sie räumt allerdings ein, dass ihr die Vorlage von Beweisen für ihre diesbezüglichen, bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen nicht möglich sei, weil es sich bei den verkauften Gegenständen ausschließlich um Privatvermögen gehandelt habe, für das weder eine Aufzeichnungspflicht noch eine Belegsammlungspflicht bestehe. Auf Grund ihres hohen Alters hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Bedeutung dieser "privaten" Unterlagen verkannt.
Vor diesem Hintergrund zeigt das Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht auf: Das Vorbringen, dass bei der Vorprüfung Verkäufe aus dem Privatvermögen festgestellt und berücksichtigt worden seien, ist, abgesehen davon, dass im Rahmen der Vermögensdeckungsrechnung auch gegenständlich der Verkauf eines Grundstückes berücksichtigt wurde, nicht geeignet, aufzuzeigen, dass zu Unrecht keine weiteren Verkäufe aus dem Privatvermögen anerkannt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst in der Beschwerde hinsichtlich des behaupteter Weise um S 1,4 Millionen verkauften Saphirringes mit Diamanten nicht konkret behauptet wurde, dass dieser Verkauf im Streitzeitraum erfolgt wäre. Das teilweise in Wiederholung der Berufungsausführungen erstattete Vorbringen, wonach es - bezugnehmend auf ein "Schrumpfen der Verkaufausstellungsflächen", die Unmöglichkeit der Beschwerdeführerin zur Mittätigkeit im Betrieb und die beschränkte Einsatzmöglichkeit ihres Ehemannes - "wohl kaum plausibel" sei, dass in den Streitjahren höhere Gewinne erzielt worden seien, als sie anlässlich der Vorprüfung festgestellt worden waren, übersieht, dass der Berufung teilweise stattgegeben worden war, das Schätzungsergebnis damit aber signifikant unter dem Ergebnis des - im Übrigen ebenfalls eine Schätzung darstellenden - Ergebnisses der "Vorprüfung" liegt. Die Rüge einer "undifferenzierten" Verteilung der Zuschätzung auf die Prüfungsjahre ist verfehlt, weil die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat, welches eine andere Aufteilungsmethode als den tatsächlichen Verhältnissen besser entsprechend nahe gelegt hätte. Ganz im Gegenteil wurde in der Berufung beantragt, den Sicherheitszuschlag mit jährlich gleichen Beträgen (allerdings nur in Höhe von S 100.000,--) anzusetzen.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde geschätzten Lebenshaltungskosten zwischen S 400.000,-- und S 500.000,-- rügt die Beschwerdeführerin, solche Lebenshaltungskosten eines älteren Ehepaares widersprächen der Lebenserfahrung. Es seien vielmehr Lebenshaltungskosten in Höhe von S 120.000,-- bis S 150.000,-- angemessen. Dazu ist zu sagen, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie zur Frage der Lebenshaltungskosten nicht nur das Lebensalter der entsprechenden Personen, sondern auch deren Lebensstandard, auf welche nach den Umständen des Einzelfalles zu schließen ist, mitberücksichtigt hat. Der Lebensstandard von Personen, welche eingeräumter Maßen in einem in ihrem Eigentum stehenden Schloss von zweifellos erheblichem Wert leben - nach dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung sei dieses um rund DM 1,2 Millionen renoviert worden, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung und in der Beschwerde sei (jedenfalls) ein Gutteil des aus dem Verkauf der Betriebe des Ehemannes in Deutschland erzielten Erlöses in den Kauf und die tadellose Renovierung und Restaurierung des Schlosses gesteckt worden - und die in der Lage sind, ein Schmuckstück im Wert von über S 1 Mio zu verkaufen, lässt Lebenshaltungskosten in der von der belangten Behörde geschätzten Höhe nicht als mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stehend erkennen .
Letztlich widerspricht es auch nicht den Denkgesetzen, wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die vom Unternehmen der Beschwerdeführerin an ein anderes Unternehmen (die Firma G) in Rechnung gestellt wurden, davon ausgegangen ist, dass es sich dabei um Wirtschaftsgüter des rechnungslegenden Unternehmens gehandelt hat.
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sei in keiner Weise auf ihr Berufungsvorbringen eingegangen, hat sich die belangte Behörde mit allen maßgebenden Gesichtspunkten des Berufungsvorbringens auseinandergesetzt. Der Umstand, dass die belangte Behörde dem in der Berufung erstatteten Vorbringen - soweit diesem nicht ohnehin Folge gegeben wurde - im Ergebnis nicht gefolgt ist, ist aus den angeführten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 25. Oktober 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994130125.X00Im RIS seit
09.02.2001