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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44a Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich der Form der Kundmachung sieht § 9 Abs. 3 UVPG 2000 iVm § 44a Abs. 3 AVG für Großverfahren (als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 44b Abs. 1 AVG) vor, dass das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren ist. Mit der Anforderung, dass die Zeitungen im Bundesland "weitverbreitet" sein müssen, stellt das Gesetz auf die Anzahl der Leser ab, wobei es sich jedoch nicht um die Zeitungen mit der höchsten Auflagezahl handeln muss. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mit den beiden Zeitungen ein breites Leserspektrum im Hinblick auf die potentiell Betroffenen erreicht wird, was vorliegend jedenfalls zu bejahen ist [hier:
Veröffentlichung in "Der Standard" und "Kurier"]. Dem allgemeinen Vorwurf, im heutigen Internetzeitalter könnten Tageszeitungen nicht "als Medium mit verkehrsüblicher Rezeptionswirkung betrachtet werden", ist der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, der für Großverfahren zwingend diese Kundmachungsformen vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X03Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017