RS Vwgh 2013/9/27 2010/05/0202

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44a Abs2 Z2;
AVG §44a Abs3;
VwRallg;
ZPO §222;
ZPO §225;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs. 2 Z 2 AVG (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0054, mwN). Da der Gesetzgeber die Regelung des § 44a Abs. 3 AVG in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 222 und 225 ZPO (beide in der Fassung vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 111/2010) traf, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann von einer Diskriminierung im Vergleich mit der ZPO gesprochen werden, sehen doch weder § 225 ZPO in der alten Fassung noch § 222 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 111/2010 für die mit der Einwendungs- /Auflagefrist vergleichbare Frist zur Klagebeantwortung eine Hemmung während des in Rede stehenden Zeitraums vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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