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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG bezieht sich nur auf die Zulässigkeit der Kundmachung durch Edikt, nicht aber auf die Berechnung der Einwendungsfrist nach § 44a Abs. 2 Z 2 AVG (Hinweis E vom 17. März 2011, 2008/03/0054, mwN). Da der Gesetzgeber die Regelung des § 44a Abs. 3 AVG in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 222 und 225 ZPO (beide in der Fassung vor der Novelle durch das BGBl. I Nr. 111/2010) traf, ist eine planwidrige Lücke nicht zu erkennen. Ebenso wenig kann von einer Diskriminierung im Vergleich mit der ZPO gesprochen werden, sehen doch weder § 225 ZPO in der alten Fassung noch § 222 Abs. 1 zweiter Satz idF BGBl. I Nr. 111/2010 für die mit der Einwendungs- /Auflagefrist vergleichbare Frist zur Klagebeantwortung eine Hemmung während des in Rede stehenden Zeitraums vor.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050202.X02Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017