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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Zum Beginn der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft des Leistungsbescheides auch für die Frage der Zeit, in der die Leistung zu erbringen ist, von Bedeutung ist. Wird etwa keine Frist festgesetzt, tritt Fälligkeit mit der Rechtskraft ein (Hinweis E vom 18. Jänner 1999, 98/10/0097). Und im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060221.X02Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013