RS Vwgh 2013/10/3 2012/06/0221

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zum Beginn der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft des Leistungsbescheides auch für die Frage der Zeit, in der die Leistung zu erbringen ist, von Bedeutung ist. Wird etwa keine Frist festgesetzt, tritt Fälligkeit mit der Rechtskraft ein (Hinweis E vom 18. Jänner 1999, 98/10/0097). Und im Zweifel beginnt dann, wenn eine Frist festgesetzt ist, diese mit dem Eintritt der Rechtskraft zu laufen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060221.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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