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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Formulierung, "um ihr Ansuchen positiv erledigen zu können, wird um Vorlage der fehlenden Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen ersucht" stellt keinen ausreichenden Hinweis im Sinn des § 13 iVm § 13a AVG auf die Folgen einer Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages gegenüber einer unvertretenen Partei dar.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060185.X02Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013