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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0068 E 5. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise zu dieser Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 336 bis 340) kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre. Wenn jedoch der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar ist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0011).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060185.X01Im RIS seit
29.10.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013