Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AußStrG 2003 §73;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass gemäß § 39 Abs. 3 MRG für das Verfahren vor den Gemeindebehörden "im Übrigen", also soweit nicht die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Paragrafen des AußstrG 2003 entsprechend anzuwenden sind, das AVG 1991 gilt. Im vorliegenden Verfahren wies die Schlichtungsstelle jedoch die anwaltlich vertretenen bf Parteien darauf hin, dass der ausdrücklich auf § 73 AußstrG 2003 gestützte Antrag zurückzuweisen sein werde, weil diese Rechtsgrundlage von der belangten Behörde nicht anzuwenden sei. In ihrer dazu ergangenen Mitteilung lehnten die Rechtsvertreter der bf Parteien es jedoch ab, den Antrag zurückzuziehen, und brachten auch nicht vor, dieser stütze sich auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Damit brachten sie eindeutig zum Ausdruck, dass sie eine Entscheidung der belangten Behörde über ihren Antrag gemäß § 73 AußstrG 2003 begehrten. Angesichts dieses erklärten Willens der rechtsfreundlich vertretenen bf Parteien war es der belangten Behörde verwehrt, dem Antrag eine Deutung zu geben, die mit dessen Wortlaut nicht übereinstimmt, ihn also auf eine andere Rechtsgrundlage zu beziehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060156.X01Im RIS seit
01.11.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013