RS Vwgh 2013/10/3 2012/06/0099

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme (anders als in der Verfahrensanordnung über die Androhung der Ersatzvornahme) ist keine Frist (mehr) vorzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060099.X02

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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