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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Insbesondere wurde dies auch hinsichtlich von für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen ausgesprochen. Es besteht in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere (= über das Übliche hinausgehende) Lärmbelästigung behauptet wird und derartiges durch die Projektunterlagen auch nicht indiziert ist. Auch die sonst mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Allein mit dem Vorbringen, es handle sich um ein außergewöhnlich massives Bauvorhaben, wird aber noch nicht aufgezeigt, dass Immissionen vorlägen, die sich nicht im Rahmen des in einer Wohnhausanlage üblichen Ausmaßes hielten.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060197.X03Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015