RS Vwgh 2013/10/3 2010/06/0197

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Veröffentlicht am 03.10.2013
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 lita;
BauRallg;
ROG Tir 2006 §38;

Rechtssatz

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Insbesondere wurde dies auch hinsichtlich von für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen ausgesprochen. Es besteht in einem solchen Fall auch kein Erfordernis, ein Sachverständigengutachten zu solchen Immissionen einzuholen, sofern nicht eine besondere (= über das Übliche hinausgehende) Lärmbelästigung behauptet wird und derartiges durch die Projektunterlagen auch nicht indiziert ist. Auch die sonst mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Allein mit dem Vorbringen, es handle sich um ein außergewöhnlich massives Bauvorhaben, wird aber noch nicht aufgezeigt, dass Immissionen vorlägen, die sich nicht im Rahmen des in einer Wohnhausanlage üblichen Ausmaßes hielten.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060197.X03

Im RIS seit

12.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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