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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/06/0007 E 23. Juni 2010 RS 1(hier: ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0283). Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Eine solche Verpflichtung zur Aufforderung der Änderung des Bauvorhabens muss in gleicher Weise angenommen werden, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenBaubewilligung BauRallg6Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060197.X01Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
12.01.2015