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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gemäß § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon ob der Beschuldigte den genannten Verstoß durch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat. Diese im Zusammenhang mit § 52a VStG entwickelte Judikatur kann sinngemäß auch im Falle einer Abänderung des Spruches durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 3a VwGG angewendet werden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseVerwaltungsvorschrift Mängel im SpruchStrafnorm Mängel im SpruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020161.X02Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014