RS Vwgh 2013/10/15 2010/02/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §52a;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs3a;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z. 3 VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des § 44a Z. 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gemäß § 52a VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon ob der Beschuldigte den genannten Verstoß durch die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat. Diese im Zusammenhang mit § 52a VStG entwickelte Judikatur kann sinngemäß auch im Falle einer Abänderung des Spruches durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 3a VwGG angewendet werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseVerwaltungsvorschrift Mängel im SpruchStrafnorm Mängel im SpruchIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010020161.X02

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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