Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ArbeitsmittelV 2000 §19 Abs8;Rechtssatz
Wurde in den Nachrichten - über Ö3 - vor "heftigen" Unwettern gewarnt, sodass mit dem Auftreten von sehr starken Windböen gerechnet werden musste, so wären daher im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 8 ArbeitsmittelV 2000 die Arbeiten mit dem Turmdrehkran bei Herannahen der bereits erkennbaren Unwetterfront rechtzeitig einzustellen gewesen, weswegen es unwesentlich ist, ob eine Einstellung der Arbeiten angesichts des plötzlichen Auftretens der heftigen Sturmböen überhaupt noch möglich gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020161.X01Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014