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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO 1960 angesprochenen Verkehrssituationen sind jene, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161). War ein Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, war es an der Abstellerin gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges noch nicht vorlagen (vgl. E 24. Februar 2000, 98/02/0060).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020377.X01Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013