RS Vwgh 2013/10/15 2009/02/0377

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Die im § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO 1960 angesprochenen Verkehrssituationen sind jene, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. E 20. November 1998, 96/02/0161). War ein Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschleppens verkehrsbeeinträchtigend abgestellt, war es an der Abstellerin gelegen, durch geeignete Beweise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Entfernung nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO 1960 zum Zeitpunkt des Abstellens ihres Fahrzeuges noch nicht vorlagen (vgl. E 24. Februar 2000, 98/02/0060).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020377.X01

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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