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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Der aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde entfaltet in Bezug auf die tragenden Aufhebungsgründe, sofern er unbekämpft bleibt oder eine Beschwerde vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts keinen Erfolg hat, vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof Bindungswirkung (vgl. E 17. September 1996, 95/05/0209).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020364.X01Im RIS seit
07.11.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013