RS Vfgh 2013/11/21 B954/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VStG §51e Abs3
KFG 1967 §103 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch Abweisung der Berufung gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage infolge Unterlassung der Durchführung einer Berufungsverhandlung

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung ist als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. Damit kommt die Anwendung des §51e Abs3 VStG, der den UVS allenfalls ermächtigt hätte, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen, schon von seinen Voraussetzungen her nicht in Betracht.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt umso mehr, wenn die belangte Behörde beabsichtigt, Rückschlüsse aus der Weigerung des Beschwerdeführers, die Identität des Lenkers offenzulegen, zu ziehen (EGMR 18.03.2010, Fall Krumpholz, Appl 13201/05).

Nichts anderes hat die belangte Behörde aber getan, indem sie - wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt - allein auf Grund der Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage und der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe.

Die Gelegenheit zur Stellungnahm ersetzt keine mündliche Verhandlung, in der sich die belangte Behörde einen direkten Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers machen hätte können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Verhandlung mündliche, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsüberschreitung, Lenkerauskunft, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B954.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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