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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines staatenlosen Palästinensers und Ausweisung nach Jordanien wegen objektiver Willkür infolge Unterlassung der Prüfung eines etwaigen Vorliegens des "ipso facto"-Schutzes der StatusrichtlinieRechtssatz
Da der Beschwerdeführer im Asylverfahren die Kopie einer Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, hätte sich der AsylGH im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 17.06.2010, Rs C-31/09, Nawaras Bolbol, Slg 2010, I-5539 [Rz 52], EuGH 19.12.2012, Rs C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua, [Rz 61]) mit der Frage, ob der Beschwerdeführer gemäß Art12 Abs1 lita Satz 2 Status-RL "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, auseinandersetzen müssen (oder möglicherweise begründet darlegen müssen, warum der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie der UNRWA-Registrierungskarte keine diesbezügliche Beweiskraft zukommt). Da der AsylGH aber den konkreten Sachverhalt vollständig außer Acht gelassen hat, hat er Willkür geübt.
Siehe im Übrigen U706/2012 und U674/2012, beide E v 29.06.2013.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht Richtlinie, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:U1900.2013Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013