RS Vfgh 2013/11/27 B1129/2013, G100/2013, V63/2013

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Veröffentlicht am 27.11.2013
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WirtschaftskammerG 1998 §15 Abs2, Abs8, Abs9, §43 Abs1
EGVG ArtI Abs2 Z27

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer betreffend die Zusammenführung des Fachverbandes der Gießereiindustrie mit dem Fachverband Maschinen und Metallwaren mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Zurückweisung auch der Eventualanträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw mangels rechtlicher Betroffenheit der Einschreiter

Rechtssatz

Dem Erweiterten Präsidium kommt im WirtschaftskammerG 1998 (WKG) keine Befugnis zur Erlassung von Bescheiden zu, sondern sind diesem lediglich bestimmte Aufgaben zugewiesen.

Gemäß §15 Abs1 WKG obliegt die Regelung über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen und über die Zusammenfassung wirtschaftlich verwandter Berufszweige im Hinblick auf Fachverbände und Fachgruppen ausdrücklich dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer. Das Erweiterte Präsidium hat gemäß §15 Abs8 leg cit lediglich zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß §15 Abs2 leg cit festgelegten Kriterien entsprechen. Der angefochtene Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26.06.2013 entfaltet - der Judikatur VfSlg 18530/2008 folgend - keine Bindungswirkung für das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer, weshalb keine normative Regelung einer Verwaltungsangelegenheit gegeben ist.

Der bekämpfte Beschluss weist somit weder die äußere Form eines Bescheides auf, noch ist ein Willen des beschlussfassenden Organs hinsichtlich der normativen Regelung einer Verwaltungsangelegenheit erkennbar bzw kommt dem Erweiterten Präsidium eine Bescheiderlassungskompetenz nach dem WKG nicht zu. Der Beschluss stellt sich seinem Inhalt nach auch nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar. Er ist somit kein Bescheid, weshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt.

Abweisung des Abtretungsantrags.

Unzulässigkeit der Eventualanträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung.

Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums stellen auch keine Verordnungen dar (VfSlg 18530/2008), weshalb auch der im vorliegenden Fall getroffene Beschluss keinen tauglichen Prüfungsgegenstand bildet.

Entgegen den Behauptungen der Einschreiter (Fachverband der Gießereiindustrie und Mitglieder) wendet sich §15 Abs9 WKG nicht an oder gegen den Ersteinschreiter; dieser ist also nicht Adressat der angeführten Norm. Normadressaten des §15 Abs9 WKG sind die Wirtschaftskammern, welche - sollte die Prüfung gemäß §15 Abs8 leg cit ergeben, dass die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß §15 Abs2 leg cit festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen sollten - die notwendigen Anpassungen vorzunehmen haben.

Soweit der Antrag gestellt wird, die Wortfolge "gesetzliche berufliche Vertretungen" in ArtI Abs2 Z27 des EGVG, BGBl I 87/2008 idF BGBl I 87/2012, als verfassungswidrig aufzuheben, ist festzuhalten, dass gemäß dieser Bestimmung von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG und das VStG lediglich auf das behördliche Verfahren "der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, [...] soweit es sich nicht um [...] gesetzliche berufliche Vertretungen [...] handelt", anzuwenden sind. Da es sich im vorliegenden Fall um kein behördliches Verfahren iSd soeben angeführten Bestimmung handelt, ist die rechtliche Betroffenheit der Einschreiter nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, Bescheidbegriff, Verordnungsbegriff, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1129.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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